Satzung

des Vereins

Arbeitslosenhilfe Online e.V.
- Verein zur Hilfe zur Selbsthilfe von Arbeitslosen -
Die Satzung wurd am 18.09.2005 errichtet
Eintragung in das Vereinsregister beim Registergericht Bayreuth am 22.09.2005 unter dem AZ: VR 1545

§ 1 NAME UND SITZ

1. Der Verein führt den Namen „Arbeitslosenhilfe Online e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 95473 Creußen, Metzlesberg 10

Seine Anschrift ist die der Verwaltung.


§ 2 ZWECK DES VEREINS

1. Der Verein ist ein ideeller Verein

2. Gegenseitige Hilfe bei Arbeitslosigkeit und Wiedereingliederung ins Arbeitsleben, der Betroffenen und seinen nächsten Angehörigen

3. Hilfe zur Selbsthilfe über geeignete Online Kommunikationsplattformen wie Forum, Chatroom, Email

4. Unterstützung von Arbeitslosen und/oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen im Umgang mit behördlichen Anforderungen, Vermittlung von rechtlichem Beistand in Bezug auf Probleme mit Behörden im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit



§ 3 MITGLIEDSCHAFTEN

1. Der Verein nimmt aktive (stimmberechtigte) Mitglieder und Fördermitglieder (ohne Stimmrecht) auf

2. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Kündigung ist zum Ende eines Monats mit einer Frist von 10 Tagen zu erklären.

4. Der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit erklärt werden, wenn das Mitglied die ihm aufgrund der Satzung obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt oder mit der Zahlung der Beiträge in Verzug ist. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Widerspruch leisten. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

5. Weiteres regelt eine Geschäftsordnung, die Teil dieser Satzung ist.

§ 4 PFLICHTEN UND RECHTE

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben

2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Weiteres regelt die Geschäftsordnung


§ 5 ORGANE DES VEREINES

1. Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung


§ 6 DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den ersten und zweiten Vorsitzenden je allein vertreten.

3. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Monat zusammen. Er hat den Verein zu leiten und führt die Geschäfte des Vereines. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht satzungsgemäß anderem übertragen wurden. Er ist berechtigt, elektronische Kommunikationsmittel zuzulassen.

4. Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung einzusetzen, die einen Nachfolger bis zur Neuwahl des Vorstandes wählt.

§ 6a Die VORSTANDSCHAFT

Die Vorstandschaft besteht aus dem:

• Ersten Vorsitzenden

• Zweiten Vorsitzenden

• Schriftführer

• Kassierer

• bis zu 3 Beisitzern


§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, zusammen. Es ist nach den Richtlinien des § 9 möglich diese Versammlungen auch virtuell durchzuführen (Internet, Onlineforum, Chatroom)

Eine weitere Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der aktiven Mitglieder oder der Vorstand es verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand per Email unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 6 Wochen einberufen.

2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes;

b) Wahl des Revisors;

c) Entgegennahmen der Rechenschafts- und Prüfungsberichte;

d) Aussprache über Vereinspolitik;

e) Beratung und Beschluss über die Satzung;

f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge;

g) Entscheidungen über Anträge zur Beschlussfassung;

h) Entscheidung über Widersprüche gegen die Kündigung von Mitgliedern;

i) Beschluss über die Auflösung des Vereins.

3. Anträge zur Beschlussfassung müssen dem Vorstand 2 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zugegangen sein.

4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1.Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist

5. Weiteres regelt die Geschäftsordnung

§ 8 Abstimmungen und Wahlen

1. Abstimmungen und Wahlen werden nach den Richtlinien des § 9 auch mit Online Tools durchgeführt.

2. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung oder der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist.

3. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

4. Abstimmungen über die Änderung des Vereinszweckes bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

5. Abstimmung über die Auflösung des Verein bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

6. Weiteres regelt die Geschäftsordnung




§ 9 Virtuelle Kommunikation

1. Der Verein hat die Möglichkeit seine Kommunikation auch mit den Medien Internet, Online Forum und Email zu führen.

2. Es ist für Mitgliederversammlungen und Abstimmungen aller Art möglich hierfür geeignete Onlinekommunikationsmittel zu verwenden.

3. Der Verein stellt über eine Onlineplattform die notwendigen technischen Vorraussetzungen hierfür zur Verfügung. Stimmberechtigte Mitglieder müssen über die erforderlichen Systeme verfügen um an Onlineversammlungen teilzunehmen (Emailadresse, Internetzugang, Computer)

4. Weiteres regelt die Geschäftsordnung

§ 10 WIRTSCHAFTSFÜHRUNG

1. Der Verein ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Ein unabhängiger Revisor ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Revision durchzuführen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten sowie eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes zu erteilen. Er ist an keine Weisungen gebunden.

2. Der Vorstand erstellt einen Haushaltsplan. Der Haushaltplan ist in Titeln aufzuteilen. Im Anhang sind die Titel zu erläutern. Er beinhaltet die Gewinn- und Verlustrechnung der abgeschlossenen Jahre.

3. Die Mitarbeit in den Einrichtungen des Verein geschieht ehrenamtlich, soweit kein Arbeits- oder Werkvertrag abgeschlossen wurde. Zu vertretende Kosten werden in angemessener Höhe als pauschale Aufwandsentschädigungen erstattet. Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereins einem von Rechtsanwalt Hofmann, Pegnitz zu bestimmenden SOS Kinderdorf übereignet.

Der Rechtsanwalt wird damit zum Liquidator bestimmt.

18.09.2005